Rundsendedienst
Leiter: Karl-Heinz Jährig
Rundsendeordnung:

Rundsendebedingungen für Einlieferer und Entnehmer am Rundsendedienst der ArGe.
Der Rundsendeverkehr ist eine Einrichtung für die Mitglieder der oben genannten ArGe.

Der Rundsendeleiter verpflichtet sich, die Arbeiten, die für und mit dem Rundsendedienst anfallen, mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

Der Rundsendeleiter haftet für die Verwahrungen der Einlieferungen am Ort nur mit eigenüblicher Sorgfalt.

Der Verkauf des eingelieferten Materials erfolgt ausschließlich im Auftrag der Einlieferer. Die ArGe bzw. der Rundsendeleiter treten lediglich als Vermittler zwischen Einlieferer und Entnehmer auf. Mit Einlieferung bzw. Entnahme erkennen die Teilnehmer stillschweigend ihr Einverständnis mit diesen Bedingungen an.

Der Einlieferer ist daher damit einverstanden, dass bei evtl. Reklamationen bzw. Rückabwicklungen des Kaufvertrags etc. der Entnehmer unmittelbar an den Einlieferer verwiesen wird, und dass dem Entnehmer demzufolge Name und Anschrift des Einlieferers bekannt gegeben werden.

Die nachstehenden Bedingungen für Einlieferer und Entnehmer werden in allen Teilen von den Teilnehmern am Rundsendedienst als verbindlich anerkannt. Die Nichteinhaltung dieser Rundsendeordnung wird den Ausschluss aus dem Rundsendedienst nach sich ziehen. Die Ausschlussentscheidung trifft der Rundsendeleiter nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der ArGe. Ein Ausschluss bedeutet jedoch nicht, dass der Teilnehmer aus der Haftung entlassen ist.
Einlieferungsbedingungen

  1. Einlieferungen für den Rundsendeverkehr können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern der ArGe vorgenommen werden. Der Einlieferer erklärt durch die Einlieferung sein Eigentum bzw. seine Verfügungsberechtigung an den eingelieferten Stücken. Er haftet für die Echtheit der eingelieferten Stücke.
    Über die Annahme oder Zurückweisung von Einlieferungen entscheidet allein der Rundsendeleiter.
  2. Das eingelieferte Material sollte aus den Bereichen NDP sowie Deutsches Reich bis 1900 stammen
  3. Es dürfen nur Hefte im Format DIN A5 bzw. DIN A6 und Versandtaschen im Format DIN A5 verwendet werden. Das Material ist nach Gebieten numerisch geordnet einzuliefern. Die Preisauszeichnung muss dokumentenecht (Kugelschreiber) vorgenommen werden. Eingeliefert werden soll nur sammelwürdiges Material zu vernünftigen Preisen. Fälschungsgefährdete Marken, entspr. Typen, Farben und Abarten sind nur geprüft einzuliefern.
  4. Lose Marken gestempelt oder postfrisch, müssen so untergebracht werden, dass sie sicher vor Beschädigungen geschützt sind. Weder der Rundsendeleiter noch die Entnehmer können für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch schlechte Unterbringung seitens der Einlieferer zu verantworten sind.
  5. Um Vertauschungen zu vermeiden, sind bei besseren Marken die Stempel so zu verlängern, dass die Stempelanschlüsse leicht kontrolliert werden können, ebenso sind lose bessere Marken seitenweise zu kopieren und die Kopien in die Hefte einzukleben.
  6. Belege sind in Taschen einzuliefern und diese sind dokumentenecht (Kugelschreiber) zu beschreiben, so dass die Belege an Hand der Beschreibung eindeutig zugeordnet werden können. Belege und Taschen sind mit einer lfd. Nummer durchzunummerieren. Bei besseren Belegen ist eine Kopie beizufügen.
  7. Sämtliche Einlieferungen sind zu addieren und der Gesamtwert der Einlieferung mit einer Gesamtaufstellung aufzuführen.
  8. Nach Eingang der Einlieferung erhalten die Hefte und Taschen eine Registriernummer, und der Rundsendeleiter bestätigt den Eingang der Einlieferung mit einer Auflistung und Angabe der Registriernummern.
  9. Das eingelieferte Material wird an interessierte Entnehmer in Gruppen von max. 15 Teilnehmern verschickt. Nach bis zu vier Umläufen erfolgt die Abrechnung und Rückgabe des unverkauften Materials.
  10. Zur Deckung der Kosten werden 10 % vom Entnahmewert und das Porto für die Rücksendung des Materials einbehalten.
  11. Die Rundsendungen sind über eine Valoren-Versicherung versichert.
  12. Tritt ein Schaden ein, weil ein Entnehmer sich nicht an die festgelegten Entnahmebedingungen gehalten hat, hat der Einlieferer lediglich einen Anspruch an den entsprechenden Entnehmer, nicht jedoch an die ArGe oder den Rundsendeleiter. Bei Vertauschungen haftet weder die ArGe noch der Rundsendeleiter. Der Rundsendeleiter sowie die ArGe sind jedoch bemüht, festzustellen, wer für die Zuwiderhandlungen gegen die Rundsendeordnung verantwortlich zu machen ist.

Entnahmebedingungen

  1. Alle Mitglieder der ArGe mit deutscher Postanschrift, können sich als Entnehmer am Rundsendeverkehr beteiligen. Mit Zustimmung des Vorstandes können auch Mitglieder anderer Vereine daran teilnehmen. Voraussetzung ist dazu ein schriftlicher Antrag mit Anerkennung der Bedingungen.
  2. Die Rundsendung wird in Gruppen von höchstens 15 Entnehmern vorgenommen. Der Rundsendung liegen folgende Unterlagen bei.
    A) Die Umlaufliste:
    Sie enthält die Anschriften der Entnehmer sowie Anzahl und den Wert der Hefte und Taschen. Die Reihenfolge des Umlaufs muss unbedingt eingehalten werden. Die Umlaufliste ist mit größter Sorgfalt vollständig auszufüllen, auch wenn keine Entnahmen erfolgt sind.
    B) Die Benachrichtigungskarte:
    Diese muss gleichzeitig mit der Weitersendung der Rundsendung an den nächsten Teilnehmer ausgefüllt an den Rundsendeleiter geschickt werden, auch wenn keine Entnahmen erfolgt sind.
    C) Durchschreibesatz mit Aufschriftzettel (Paketscheine):
    Sie werden für die Weitersendung benötigt. Als Absender ist die Adresse des Rundsendeleiters anzugeben, außer beim letzten Entnehmer. Dieser schickt die Sendung mit seinem Absender an den Rundsendeleiter zurück.
    D) Überweisungsformulare: Die Gesamtentnahme ist unverzüglich auf das Rundsendekonto der ArGe Postgiroamt Nürnberg BLZ 760 100 85, Konto Nr. 215 664 858 zu überweisen .
    E) Rundsendeordnung: Sie ist Bestandteil der Rundsendung und ist dem Rundsendeleiter nach dem Ende des Umlaufs wieder zurück zuschicken.
  3. Die Weitergabe der Rundsendung hat ausschließlich durch die Post als Paket ohne Wertangabe oder Freeway-Pakete mit Einlieferungsquittung zu erfolgen.
    Der Einlieferungsschein muss sorgfältig aufbewahrt werden. Er ist Nachweis dafür, dass die Rundsendung ordnungsgemäß weitergegeben wurde. Auf dem Paket darf kein Hinweis über den Inhalt und dessen Wert vermerkt werden. Die Angaben sowohl beim Absender und Empfänger dürfen nur Name, Straße, Postleitzahl und Ort enthalten.
    Die Sendung ist so zu verpacken, dass sie nicht unbemerkt geöffnet werden kann. Sie soll in Packpapier eingepackt und mit Klebeband verschlossen werden. Ist bei einer Sendung eine Beschädigung äußerlich sichtbar, darf diese solange nicht angenommen werden, bis der Umfang des Schadens von der Post festgestellt und beurkundet worden ist. Die Rundsendungen sind über eine Valoren-Versicherung auf dem Postweg versichert.
  4. Zusätzlich zum Transportweg ist die Rundsendung am Domizil des Teilnehmers gegen Schäden durch Diebstahl versichert. Die Rundsendung ist unter einfachem Verschluss, d.h. im verschlossenen Schrank oder Schreibtisch aufzubewahren.
  5. Sofort nach dem Eingang ist die Rundsendung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren! Die Überprüfung der einzelnen Hefte und Belegtaschen muss vollständig durchgeführt werden, sie schließt auch eine Kontrolle der Marken und Belege mit den beigefügten Fotokopien ein, bzw. die Unverletztheit der Umhüllung von eingesiegelten Marken.
    Bei Unstimmigkeiten ist der vorhergehende Entnehmer der Rundsendung sowie der Rundsendeleiter zu benachrichtigen. Der vorhergehende Entnehmer haftet für Fehlendes und andere Unstimmigkeiten! Es ist also äußerst wichtig für jeden Entnehmer der Rundsendung, dass er eine komplette und äußerst sorgfältige Überprüfung der erhaltenen Rundsendungen in allen Teilen vornimmt, auch wenn keine Entnahmen erfolgen.
  6. Alle Entnahmen sind mit einem evtl. vorhandenen Entnehmerstempel oder mit Unterschriftsignum abzuzeichnen. Die Abzeichnung muss auf Kopien, im Heft oder bei Hawidtaschen mit Einsteckzetteln erfolgen. Bei der unterschriftlichen Abzeichnung ist darauf zu achten, dass evtl. darunter liegende Marken oder Belege nicht durch Durchdrücken des Kugelschreibers beschädigt werden.
  7. Die Entnahmen werden in die Umlaufliste eingetragen und unterschriftlich abgezeichnet. Bei Differenzen gilt die Feststellung des Rundsendeleiters, der dem Entnehmer die Differenz schriftlich mitteilt.
  8. Vertauschungen und sonstige unredliche Handlungen werden unnachsichtig, insbesondere auch strafrechtlich verfolgt. Sie ziehen u. a. den Ausschluss aus der ArGe nach sich.
  9. Die entnommenen Marken, Belege etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Einlieferers.
  10. Jeder Entnehmer haftet für eine in seinem Besitz befindliche Rundsendung solange in vollem Umfang für sämtliche Risiken, bis er die ordnungsgemäße Weitergabe durch den Einlieferungsschein der Post nachweisen kann.
  11. Eine Rundsendung muss spätestens 7 Tage nach Erhalt an den in der Umlaufliste nächstgenannten Teilnehmer unter Beachtung der Versandbedingungen weitergeschickt werden. Die Teilnehmer werden jedoch gebeten, die Rundsendung schnellstmöglich zu bearbeiten und weiterzugeben Bei verspäteter Weitergabe wird bei der nächstfolgenden Rundsendung der Teilnehmer pro Tag Versäumnis einen Platz zurückgestuft. Die Reihenfolge wird im Losverfahren ermittelt.
  12. Die Rundsendeteilnehmer sind verpflichtet, längere Abwesenheitszeiten dem Rundsendeleiter rechtzeitig zu melden. Bei nicht rechtzeitig gemeldeter Abwesenheit haftet der Entnehmer für Portokosten des Rücklaufs und der erneuten Absendung.
  13. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Schopfheim.


Peter Beutin
Vorsitzender der ArGe

 

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